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   OVG Berlin-Brandenburg, 02.12.2009 - 11 S 8.09   

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OVG Berlin-Brandenburg, 02.12.2009 - 11 S 8.09 (https://dejure.org/2009,8150)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 02.12.2009 - 11 S 8.09 (https://dejure.org/2009,8150)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 02. Dezember 2009 - 11 S 8.09 (https://dejure.org/2009,8150)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Telemedicus

    Pflicht zur Vorratsdatenspeicherung für Webhoster

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verhältnismäßigkeit der Pflicht zur entschädigungslosen Vorhaltung von Anlagen zur Vorratsdatenspeicherung durch ein Webhosting-Unternehmen; Vorhalten von Überwachungstechnik und entsprechenden Personals als eine verfassungsrechtlich zulässige Berufsausübungsregelung; ...

  • Judicialis

    TKG § 3 Nr. 6; ; TKG § 3 Nr. 24; ; TKG § 110 Abs. 1 Satz 1; ; TKG § 113 a; ; Richtlinie 2006/24/EG; ; GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 12 Abs. 1; ; GG Art. 14 Abs. 1; ; VwGO § 123

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verhältnismäßigkeit der Pflicht zur entschädigungslosen Vorhaltung von Anlagen zur Vorratsdatenspeicherung durch ein Webhosting-Unternehmen; Vorhalten von Überwachungstechnik und entsprechenden Personals als eine verfassungsrechtlich zulässige Berufsausübungsregelung; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • raheinemann.de (Kurzinformation)

    Firmen müssen Technik für Vorratsdatenspeicherung beschaffen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerfG, 11.03.2008 - 1 BvR 256/08

    Vorratsdatenspeicherung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 02.12.2009 - 11 S 8.09
    Dass infolge der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung jedenfalls für den Kundenkreis der Antragstellerin die gesetzlich vorgesehene Vorratsdatenspeicherung vorläufig unterbleibe, obwohl der Bundesgesetzgeber hierbei zwingendes Gemeinschaftsrecht, nämlich die Richtlinie 2006/24/EG vom 15. März 2006, umgesetzt und das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 11. März 2008 zu 1 BvR 256/08 ausgeführt habe, eine Aussetzung des Vollzugs europäischen Gemeinschaftsrechts sei nur in ganz besonderen Ausnahmefällen möglich und der Vollzug der Speicherpflicht allein, d.h. ohne Übermittlung an die zuständigen Behörden, bringe keine besonders schweren und irreparablen Nachteile mit sich, rechtfertige im Ergebnis keine andere Beurteilung.

    Auch der weitere Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Oktober 2008 zu 1 BvR 256/08 stehe dem Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht entgegen, da vorliegend keine generelle Aussetzung der Kostentragungspflicht für alle TK-Anbieter begehrt werde.

    So habe das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 28. Oktober 2008 zu 1 BvR 256/08 deutlich gemacht, dass die Kostenverpflichtungen auch für die TK-Anbieter, die unter die Übergangsregelung des § 150 Abs. 12 b Satz 2 TKG fielen, keine generelle Aussetzung oder die Verlängerung der Übergangsregelung geböten.

    Dieses habe in seinem Beschluss vom 28. Oktober 2008 zu 1 BvR 256/08 entgegen der Annahme der Antragsgegnerin keineswegs deutlich gemacht oder gar entschieden, dass die Kostentragungsregelung in § 110 Abs. 1 Satz 1 TKG für Diensteanbieter verfassungsrechtlich unbedenklich sei.

    Zweifel an der Verpflichtung der Antragstellerin, die technischen Vorrichtungen zur Vorratsdatenspeicherung, deren Verfassungsmäßigkeit gegenüber dem Bürger nach Art. 10 GG Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht zum Geschäftszeichen 1 BvR 256/08 ist, auf eigene Kosten einzurichten und bereitzuhalten, bestehen jedenfalls nicht in einem Maße, die bereits den Erlass der begehrten Anordnung rechtfertigen würden (1.).

    In seinem Beschluss vom 28. Oktober 2008 zu 1 BvR 256/08 hat es vielmehr allein eine Folgenabwägung getroffen, die materielle Frage somit offen gelassen.

    Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die gesetzliche Verpflichtung zur Tragung der Anschaffungs- und Bereitstellungskosten der Vorratsdatenspeicherung, deren Verfassungsmäßigkeit gegenüber dem Bürger nach Art. 10 GG Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht zum Geschäftszeichen 1 BvR 256/08 ist, durch die TK-Unternehmen auf der Grundlage des TK-Neuregelungsgesetzes vom 21. Dezember 2007 als zulässige Berufsausübungsregelung anzusehen.

    Ob die Vorratsdatenspeicherungspflicht einen unzulässigen Eingriff in den in Art. 10 Abs. 1 GG verankerten Persönlichkeitsschutz des Bürgers darstellt (vgl. dazu die o.g. Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts zum Verfahren 1 BvR 256/08 vom 11. März und 28. Oktober 2008), ist für die hier zu entscheidende Frage, ob die Investitions- und Bereithaltungskosten den TK-Unternehmen auferlegt werden können, insofern unerheblich, als es hier nicht um die informationelle Selbstbestimmung der Antragstellerin geht.

    Denn das Bundesverfassungsgericht hat auf die diesbezüglichen Verfassungsbeschwerden im Verfahren 1 BvR 256/08 ausgeführt, die relevanten verfassungsrechtlichen Fragen ließen sich nicht ohne weiteres beantworten und bedürften umfassender Prüfung im Hauptsacheverfahren.

  • BVerfG, 04.04.2001 - 2 BvL 7/98

    DDR-Dienstzeiten

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 02.12.2009 - 11 S 8.09
    Ferner darf er auch aus Praktikabilitätsgründen generalisieren, typisieren und pauschalieren und hat generell einen verhältnismäßig weiten Gestaltungsspielraum (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 4. April 2001 - 2 BvL 7/98 -, juris Rz. 42 f. m.w.N.).

    Auch ist darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber grundsätzlich berechtigt ist, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu treffen, ohne allein schon wegen der damit verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz zu verstoßen und er innerhalb dieses Rahmens eine verhältnismäßig weite Gestaltungsfreiheit besitzt (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 4. April 2001, a.a.O. Rz. 42 f. m.w.N.).

  • BVerfG, 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02

    Kopftuch Ludin

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 02.12.2009 - 11 S 8.09
    Dem ist entgegenzuhalten, dass es verfassungsrechtlich nur geboten ist, dass der Gesetzgeber die wesentlichen Entscheidungen und Regelungen trifft und dies im Einzelfall vom Regelungsgegenstand abhängig ist (vgl. dazu nur BVerfG, Urteil vom 24. September 2003 - 2 BvR 1436/02 - juris Rz. 67 f.).
  • BVerfG, 13.06.2007 - 1 BvR 1550/03

    Abruf von Kontostammdaten

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 02.12.2009 - 11 S 8.09
    Datenabrufe bezogen auf deren Kunden zwecks Tätigwerden diesen gegenüber betreffen jedoch nicht die spezifische Freiheitsausübung der juristischen Person, d.h. deren wirtschaftliche Tätigkeit, und sind deshalb kein Eingriff in ihren Schutzbereich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2007 - 1 BvR 1550/03, 2357/04, 603/05 -, BVerfGE 118, 168, 202 ff. betr. die Verfassungsbeschwerde eines Kreditinstituts gegen den Abruf von Kontostammdaten eines Kunden nach der AO).
  • BVerfG, 12.03.2003 - 1 BvR 330/96

    Fernmeldegeheimnis

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 02.12.2009 - 11 S 8.09
    Die Mitteilungs- und Auskunftspflicht der TK-Unternehmen über die bei ihnen gespeicherten Verkehrsdaten für Strafverfolgungszwecke existiert, auch wenn die Daten bisher nur für Abrechnungszwecke gespeichert waren, bereits seit langer Zeit und ist schon Gegenstand der verfassungsrechtlichen Prüfung des Bundesverfassungsgerichts gewesen (vgl. nur dessen Urteil vom 12. März 2003 - 1 BvR 330/96, 348/99 -, BVerfGE 107, 286 ff.).
  • BVerfG, 16.03.1971 - 1 BvR 52/66

    Erdölbevorratung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 02.12.2009 - 11 S 8.09
    In erster Linie bemisst sich die Verfassungsmäßigkeit einer solchen Indienstnahme Privater dabei an Art. 12. Abs. 1GG (vgl. dazu v.a. BVerfG, Beschluss vom 16. März 1971 - 1 BvR 52, 665, 667, 754/66 -, BVerfGE 30, 292 ff. zur Bevorratungspflicht für Erdölerzeugnisse; siehe aber auch dessen Beschlüsse vom 17. Februar 1977 - 1 BvR 33/76 -, BVerfGE 44, 103 zur Einbehaltung und Abführung der Kirchenlohnsteuer und vom 22. Januar 1997 - 2 BvR 1915/91 -, BVerfGE 95, 173, betr.
  • BVerfG, 14.01.1981 - 1 BvR 612/72

    Fluglärm

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 02.12.2009 - 11 S 8.09
    Die gleichen Grundsätze gelten auch für die Frage der Haftung für gesetzgeberisches Unterlassen, wobei eine solche Haftung auch nur in Betracht käme, wenn eine evidente Verletzung legislativer Handlungspflichten wegen grundrechtlicher Schutzpflichten vorliegt (vgl. nur v. Danwitz, a.a.O. Rz 114; BVerfG, Urteil vom 10. Januar 1995 - 1 BvF 1/90, 1 BvR 342, 348/90 -, BVerfGE 102, 26, 46 und Beschluss vom 14. Januar 1981 - 1 BvR 612/72 -, BVerfGE 56, 54, 80 f.).
  • BVerfG, 22.01.1997 - 2 BvR 1915/91

    Warnhinweise für Tabakerzeugnisse

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 02.12.2009 - 11 S 8.09
    In erster Linie bemisst sich die Verfassungsmäßigkeit einer solchen Indienstnahme Privater dabei an Art. 12. Abs. 1GG (vgl. dazu v.a. BVerfG, Beschluss vom 16. März 1971 - 1 BvR 52, 665, 667, 754/66 -, BVerfGE 30, 292 ff. zur Bevorratungspflicht für Erdölerzeugnisse; siehe aber auch dessen Beschlüsse vom 17. Februar 1977 - 1 BvR 33/76 -, BVerfGE 44, 103 zur Einbehaltung und Abführung der Kirchenlohnsteuer und vom 22. Januar 1997 - 2 BvR 1915/91 -, BVerfGE 95, 173, betr.
  • BVerfG, 25.10.1988 - 2 BvR 745/88

    Eidespflicht

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 02.12.2009 - 11 S 8.09
    Dies gilt v.a. dann, wenn eine erhebliche Grundrechtsverletzung droht, es sei denn, dass ausnahmsweise überwiegende, besonders gewichtige Gründe entgegenstehen (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1988 - 2 BvR 745/77 -, BVerfGE 79, 69, 74).
  • BVerfG, 24.06.1992 - 1 BvR 1028/91

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Rechtswegerschöpfung auch bei Drohen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 02.12.2009 - 11 S 8.09
    Die Fachgerichte sind hieran nämlich "für den Fall, dass sie die angegriffene Regelung für verfassungswidrig erachten, nicht dadurch gehindert, dass sie über die Frage der Verfassungswidrigkeit nicht selbst entscheiden könnten, sondern insoweit die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Art. 100 Abs. 1 GG einholen müssten" (vgl. nur Beschluss des BVerfG. v. 24. Juni 1992 zu 1 BvR 1028/91, juris Rz. 29).
  • BVerfG, 10.01.1995 - 1 BvF 1/90

    Zweitregister

  • BVerfG, 16.02.2000 - 1 BvR 420/97

    Frischzellen

  • BGH, 12.03.1987 - III ZR 216/85

    Enteignungsgleicher Eingriff durch Vollzug eines verfassungswidrigen Gesetzes

  • BGH, 29.03.1971 - III ZR 110/68

    Untätigbleiben des Gesetzgebers als Enteignung

  • BVerwG, 13.01.1969 - I C 86.64

    Voraussetzungen eines öffentlichen Rechtsverhältnisses im Sinne des § 43

  • BVerfG, 11.03.2003 - 2 BvK 1/02

    Kommunalwahl-Sperrklausel II

  • BVerfG, 31.03.2003 - 2 BvR 1779/02

    Zur Frage der Vorwegnahme der Hauptsache im Fall eines Eilantrags gem § 114

  • BVerfG, 17.02.1977 - 1 BvR 33/76

    Verfassungsmäßigkeit der Haftung des Arbeitgebers für die Kirchenlohnsteuer

  • VG Berlin, 02.07.2008 - 27 A 3.07

    Müssen Telekommunikationsunternehmen entschädigungslos Überwachungstechnik

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